Büro: 07141 - 92 68 86
Büro: 07141 - 92 68 86
Nov | 2023
Der unter anderem für Grundstückskaufverträge zuständige V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat entschieden, dass der Verkäufer eines bebauten Grundstücks, der dem Käufer Zugriff auf einen Datenraum mit Unterlagen und Informationen zu der Immobilie gewährt, hierdurch seine Aufklärungspflicht nur erfüllt, wenn und soweit er aufgrund der Umstände die berechtigte Erwartung haben kann, dass der Käufer durch Einsichtnahme in den Datenraum Kenntnis von dem offenbarungspflichtigen Umstand erlangen wird.
Lesen Sie den gesamten Artikel im PDF
Sie haben Fragen oder benötigen Beratung?
Zögern Sie nicht und rufen Sie uns an:
Geschäftszeiten: Mo. - Fr. 07.00 - 17.00 Uhr